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Die Neue Internet Zeitung |
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Asylrekurskommission schützt Scharia-Hochzeit!Es ist kein Witz, sondern ein rechtskräftiger Entscheid der nun seit bald 15 Jahren existierenden schweizerischen Asylrekurskommission: eine nach islamischem Recht, der Scharia, in Ägypten geschlossene Stellvertreter-Ehe hat auch in der Schweiz Gültigkeit, obwohl die gleiche Kommission in ihrem Urteil festhält, dass im schweizerischen Recht eine in Vertretung geschlossene Ehe als Nichtehe gilt. Mit ihrem Anfang März 2006 veröffentlichten Urteil hat die Asylrechtskommission einen Entscheid das Bundesamtes für Migration über den Haufen geworfen, und weil diese Kommission entgültig über Beschwerden an die Adresse des Bundesamtes entscheidet, hat im vorliegenden Fall das Urteil Rechtskraft erlangt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer aus Ägypten erfülle wohl die Flüchtlingseigenschaft, lehnte aber dessen Asylgesuch vom 18. April 2000 ab und ordnete die Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Es hielt fest, es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, er sei indessen des Asyls unwürdig, weil er sich in seiner Heimat der versuchten Tötung eines Behördenvertreters schuldig gemacht habe. Am 17. Januar 2003 erwuchs die Verfügung vom 16. Dezember 2002 unangefochten Rechtskraft. Am 23. Januar 2004, nach einem Jahr seit Inkrafttreten der Verfügung des Bundesamtes für Migration, heiratete der Ägypter seine 19 Jahre alte Verlobte; da er aber in der Schweiz im Status eines Flüchtlings mit rechtskräftiger Wegweisung lebte, hatte er seinen Vater beauftragt, als Stellvertreter im Sinne des islamischen Rechts, der Scharia, die Hochzeit zu vollziehen. Gemäss den Akten, die der Asylrekurskommission zur Verfügung standen, war diese Stellvertreter-Ehe rechtens; verlobt war der Ägypter mit seiner nachmaligen Frau seit 1997 – rechnet man zurück von der Hochzeit bis zur Verlobung, war diese Frau beim Eheversprechen etwa 12 Jahre alt! Am 28. April 2004 gelangte der Àgypter mit einem Gesuch um Familienvereinigung an das Bundesamt für Migration. Zwei Monate später, am 1. Juli 2004, verweigerte das Bundesamt der Ehefrau die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung ab. Noch im gleichen Monat gelangte der Ägypter mit einer Beschwerde an die Asylrekurskommission und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes, die Gutheissung des Antrags auf Familienvereinigung und die Erteilung der Einreisebewilligung zugunsten seiner Frau. Für seine Beschwerde machte er schwere Eingriffe in sein verfassungs- und völkerrechtlich geschütztes Eheleben geltend. Offenbar hatte der Anwalt des Ägypters – es ist ja kaum anzunehmen, dass er seine Rechtsschrift selber verfasst hat – derart stichhaltig zugunsten seines Mandanten argumentiert, dass die Asylrechtskommission zum Schluss gekommen ist, eine in Stellvertretung nach dem Recht der Scharia geschlossene Ehe sei gültig, auch wenn sie nach schweizerischem Recht klar ungesetzlich wäre. Wörtlich heisst es im Urteil: „Im ägyptischen Familienrecht hat sich die islamische Rechtstradition wie auch in anderen Staaten des islamischen Kulturraumes ungeachtet der Säkularisierungstendenzen in der Gesellschaft und der Kodifizierung anderer Rechtsbereiche bewahrt, so dass sich die Eheschliessung im wesentlichen an den Grundsätzen der Scharia orientiert“. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Ehe des Ägypters nach ägyptischem Recht gültig geschlossen worden sei. Und nach längeren Ausführungen wird zusammenfassend festgehalten, dass die in Stellvertretung geschlossene Ehe „nicht offensichtlich“ gegen den schweizerischen Orde Public verstosse. Die Beschwerde wurde deshalb gutgeheissen und die „Vorinstanz wird angewiesen“, die Einreise der Ehefrau in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und sie – sofern sie keine eigenen Fluchtgründe geltend macht – vorläufig aufzunehmen. Punkt. Nach dem Urteil der Asylrechtskommission stellt sich die Frage, wie weit damit schweizerisches Recht unterlaufen beziehungsweise missachtet worden ist. Und sollte mit diesem Urteil die Grundlage dafür geschaffen worden sein, dass ein verheirateter Mann, der vorläufig in der Schweiz Asyl erhalten hat, Anspruch auf die Einreise seiner Frau oder sogar der Familie hat, dann ist damit zu rechnen, dass eine neue Kategorie von Asyltourismus installiert worden ist. Vor allem auch deswegen, weil die Asylrechtskommission auch eine nach der „Flucht“ in die Schweiz geschlossene Heirat berücksichtigt. Von der nicht bestehenden Gleichstellung von Mann und Frau im islamischen Recht liest man im Urteil keine Zeile. Wird die Scharia, bösartig gefragt, Bestandteil schweizerischen Rechts? Heil dir, Helvetia, kann man da nur noch ausrufen und hoffen, dass doch noch der Riegel gegen das nicht nachvollziehbare Urteil geschoben wird, um weitere Fehlentscheide zu verhindern. Die Asylrechtskommission hält in ihrem Urteil wörtlich fest: „Die Gültigkeit der Ehe des Beschwerdeführers hat sich nach ägyptischem Recht zu beurteilen“. Toleranz in Ehren, offenbar kann man aber im Gutmenschen-Denken auch die eigenen Grundsätze und Rechtsnormen aufgeben.
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„Freispruch ist Freispruch“
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